Bundespreis Stadtgrün 2022 – Klimaanpassung und Lebensqualität
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen lobt den Bundespreis Stadtgrün aus, der 2022 zum zweiten Mal durchgeführt wird.
Der Preis würdigt vorbildliche Praxisbeispiele, die zeigen, wie Kommunen ihr Stadtgrün nutzen können, um das Stadtklima positiv zu beeinflussen und die negativen Auswirkungen extremer Wetterlagen zu verringern. Ausgezeichnet werden zudem bereits erprobte, innovative Konzepte für ein klimaangepasstes und vitales Stadtgrün.
Über die Bewerbung der Stadt berichtete kürzlich das Trostberger Tagblatt.
Wobei das Grundstück im Zeitungsartikel ein Privatgrundstück ist.
Also nicht im Eigentum der Stadt Trostberg.
Aber kein Problem, denn Trostberg ist kreativ.
Estreme Wetterlagen? Hochwasser? Frischluftzufuhr?
Wir bauen einen Straßendamm quer durch das Alztal. Der wird das Hochwasser dann schon aufhalten. Frischluftzufuhr? Jeder weiß doch, dass bei einem Dieselfahrzeug die sauberste Luft aus dem Auspuff kommt…und das direkt auf dem Damm, in der Frischluftquelle für die Stadt!
Das sind doch zweifellos erprobte und innovative Konzepte!!
Die Medaille haben wir quasi schon in der Tasche!
Zur Klimaanpassung werden die Bäume in der Stadt gefällt, wo es nur geht.
Warum? Bäume behindern doch nur den kühlenden Wind!
Hr. Bürgermeister Schleid geht mit gutem Beispiel voran.
Natürlich mit Genehmigung des Landratsamtes….
Die Rodung der insgesamt ca. 25 Pappeln, welche zu 90% gesund waren und den schweren Stürmen der letzten Jahre standgehalten hatten, wurde am 24. und 25. Februar 2022, also innerhalb nur 2 Tagen, vollstreckt.
Diese Baumreihe war absolut landschaftsprägend und hätte in meinen Augen niemals gefällt werden dürfen.Nicht enkeltauglich, Herr Schleid.
…so die Mitteilung eines Anwohners…
Rechtliche Situation:
Gilt aber nur für „Otto-Normalbürger“!
Bei den Pappeln handelte es sich um eine Allee, die nach Art. 16 Satz 1 Nr. 5 BayNatSchG geschützt ist.
Art. 16 BayNatSchG lautet:
Art. 16
Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile
(1) 1Es ist verboten, in der freien Natur
1. Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen,
2. Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern, Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,
3. entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wassergesetzes, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen),
4. Bodensenken im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches zu verfüllen,
5. Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen.
Das Verbot nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für
1. die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält,
2. schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses,
3. Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind.
Bild: Nunbichl, UVA — endlich freie Sicht und die Bäume sind weg.
Dafür gibt es eine Ausgleichsfläche um das Regen-Überlaufbecken herum.
Auch ein paar neue Bäume werden geplanzt.